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Wartung nur in der Vertragswerkstatt möglich?
Innerhalb der Garantiezeit gilt die gesetzlich vorgeschriebene Sachmängelhaftungszeit von 2 Jahren.
Um die Fehlerfreiheit über einen langen Zeitraum hinweg garantieren zu können und Garantiefälle möglichst gering zu halten, verlangen die Automobilhersteller regelmäßige Wartungen des Fahrzeugs. Fast alle Garantiebedingungen sahen in der Vergangenheit vor, dass sämtliche Reparatur- und Wartungsarbeiten (unabhängig vom Garantiefall, also auch Inspektionen und Unfallreparaturen) in einer Vertragswerkstatt durchgeführt werden mussten, um den Garantieanspruch nicht zu verlieren.
Diese Verknüpfung wurde den Herstellern und Importeuren EU-weit durch die sog. Gruppenfreistellungsverordnung (GVO) untersagt.
Damit sollen auch freie Werkstätten mit den Vertragswerkstätten in Wettbewerb treten können. Die in einer freien Werkstatt durchgeführten Inspektionen müssen lediglich den im Serviceheft abgedruckten Vorgaben des Herstellers für die Wartungen entsprechen.